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Zweitwohnung als Ferienwohnung vermietet

17.09.2020   OVG Berlin – 5 N 36/17

Eine Wohnung in Berlin muss grundsätzlich dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen und darf nicht z.B. als Ferienwohnung zweckentfremdet werden. Eine von den Eigentümern selbst genutzte Zweitwohnung, welche nur in deren Abwesenheit an Feriengäste vermietet wird, ist von dem Verbot der Nutzung als Ferienwohnung befreit. Die Wohnung steht dem Wohnungsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung. Dem Antrag der Eigentümer auf Aufhebung des Nutzungsverbotes als Ferienwohnung muss stattgegeben werden.