Handwerker haftet für Vorschäden bei unterlassenem Hinweis
14.02.2020 LG Bremen – 4 O 1372/12
Wird ein Auftragnehmer mit der Durchführung von Reparaturen beauftragt und erkennt er dabei bereits vorhandene Schäden (hier: Schädlingsbefall im Holz), muss er den Auftraggeber darüber informieren. Unterlässt er dies und kommt es später dadurch zu Schäden, kann ihn der Auftraggeber haftbar machen.