Keine Ausübung des Vorkaufsrechts zur Vorratsbeschaffung
06.05.2020 VG Mainz – 3 K 616/19.MZ
Eine Gemeinde darf von ihrem Vorkaufsrecht nicht ausschließlich zum Zweck der Bevorratung mit Boden Gebrauch machen. Nur das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt ein Vorkaufsrecht. Bei einem Flächennutzungsplan, welcher Wohnbaufächen ausweist, muss die Schaffung von Wohnraum seitens der Gemeinde alsbald angestrebt werden. Im Regelfall ist hierfür die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Keine zeitlich bestimmbaren Schritte zur Verwirklichung lassen ein Vorkaufsrecht entfallen.