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Miteigentümer kann Einhaltung des Schallschutzes auch bei Mangelhaftigkeit verlangen

26.06.2020 BGH – V ZR 173/19

Tauscht ein Miteigentümer in seiner Wohnung den Bodenbelag aus und wird dadurch der Trittschallschutz nach DIN 4109 nicht mehr eingehalten, kann der hiervon beeinträchtigte Miteigentümer die Einhaltung der Vorgaben verlangen. Welche Maßnahme hierfür durchgeführt wird, entscheidet der erstgenannte Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn der Schallschutz des Gebäudes grundsätzlich mangelhaft ist und bei unterstellter Mangelfreiheit des Gebäudes der Schallschutz durch den Austausch des Bodenbelags eingehalten würde. Insofern kommt es auf die tatsächlichen Umstände an.

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Trittschallschutz im Mietshaus und Beschaffenheit der Mietsache

05.06.2013 BGH – VIII ZR 287/12

Der Vermieter modernisiert ein älteres Gebäude. Liegt zwischen den Mietparteien keine Vereinbarung zur Beschaffenheit des Trittschallschutzes und des Luftschallschutzes vor, darf der Mieter jedenfalls die Einhaltung der einschlägigen technischen Norm erwarten, welche bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Aktuelle, höhere technische DIN-Normen müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters einem Neubau oder einer ähnlichen gravierenden Veränderung des Gebäudes gleichen.