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Architekt muss Details seines Auftrags beweisen

04.05.2020 BGH – VII ZR 205/19

Verlangt ein Architekt nach der Erteilung seiner Schlussrechnung ein höheres als das vereinbarte Honorar und beruft sich dabei auf die Unterschreitung von Mindestsätzen der HOAI, muss er die Details seiner Beauftragung beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit konkret ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn der Architekt lediglich mit Teilleistungen beauftragt war. Gelingt dies nicht, kommt es auf die Frage nach der Wirksamkeit der HOAI nicht mehr an. Gleiches gilt für einen möglichen Verstoß gegen Treu & Glauben durch die Nachforderung zu einem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber aufgrund der erteilten Schlussrechnung nicht mehr damit zu rechnen brauchte.