Ausnahmsweise kein Duldungsanspruch bei Instandsetzungsarbeiten
14.07.2020 LG Hamburg – 316 S 15/20
Grundsätzlich hat ein Mieter Instandsetzungsarbeiten an seiner Mietwohnung zu dulden. Ausnahmsweise kann ein Vermieter zumindest vorübergehend keinen Duldungsanspruch gegen Mieter geltend machen, wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe, wie z.B. umfangreiche und das Immunsystem angreifende Therapien, den geplanten Arbeiten entgegenstehen.