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Maklercourtage als Schadenersatz gegenüber Vermieter

09.12.2020 BGH – VIII ZR 238/18

Wenn dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter aufgrund einer Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum (z.B. unberechtigte Eigenbedarfskündigung oder fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung) zusteht, umfasst der Anspruch auch eine etwaige Maklerprovision, wenn der Mieter eine neue Wohnung über einen Makler anmieten musste. Dies gilt nicht für eine Maklerprovision, welche beim Erwerb von Eigentum durch den Mieter als Folge der Notwendigkeit eines Wohnungswechsels aufgrund der Kündigung anfällt. Die Stellung als Eigentümer ist nicht mit der Stellung eines Mieters vergleichbar.

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Keine Kündbarkeit des vom Vermieter angebotenen Breitbandkabelanschluss durch Mieter

28.05.2020 OLG Hamm – 4 U 82/19

Eine Vermietergesellschaft erbringt durch die Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehempfang an ihre Mieter keine eigenen Telekommunikationsdienste. Daran ändert auch die Umlage der hierfür entstehenden Kosten auf die Mieter nichts. Der zwischen Vermieter und Drittanbieter geschlossene Vertrag zur Versorgung der Mieter mit entsprechenden Leistungen kann nicht von einem einzelnen Mieter gekündigt werden. Hieran ändern auch Mindestvertragslaufzeiten nichts.

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Frei laufende Hunde können Grund zur Kündigung sein

02.02.2020 BGH – VIII ZR 328/19

Auch wenn die Haltung von Hunden im Mietvertrag erlaubt ist muss der Mieter die Hausordnung beachten. Lässt der Mieter seine Hunde trotz mehrfacher Abmahnungen des Vermieters im Gemeinschaftsgarten der Wohnananlage und auf dem Kinderspielplatz frei herumlaufen, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein.

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Weniger Flüchtlinge kein Grund zur Kündigung des Mietvertrages

23.10.2019 BGH – XII ZR 125/18

Ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Kommune über die Anmietung zur Unterbringung von Flüchtlingen ist kein Wohnraummietvertrag. Ein Ausschluss der Kündigungsfrist kann auch über einen längeren Zeitraum als vier Jahre vereinbart werden. In diesem Fall kann der Vertrag nicht vorzeitig von der Kommune gekündigt werden mit der Begründung, es seien keine Flüchtlinge mehr zugewiesen worden und der Bedarf an diesem Wohnraum sei entfallen. Der Mieter, also die Kommune, trägt das Verwendungsrisiko für die Mietsache.

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Miete bei nicht geklärtem Mangel besser unter Vorbehalt zahlen

24.07.2019 LG Berlin – 65 S 73/19

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch eine im Nachhinein unberechtigte Minderung der Miete ist rechtens, wenn sich später die Mangelfreiheit des Mietobjekts herausstellt. Ist schon nicht klar, ob überhaupt ein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel vorliegt liegt eine Mietminderung im Risikobereich des Mieters. Denn alternativ besteht die Möglichkeit die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Klärung des behaupteten Mangels zu zahlen.

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Mieter darf Vermieter nicht an Mängelbseitigung hindern

10.4.2019 BGH – VIII ZR 12/18

Ein Mieter ist zur Duldung von Arbeiten, die der Vermieter zur Mängelbeseitigung durchführen möchte, verpflichtet. Verweigert er dem Vermieter die Beseitigung, verliert kann er sich nicht mehr auf seine Gewährleistungsrechte wie das Recht zur Mietminderung berufen. Dem steht die Sorge des Mieters nicht entgegen, durch die Beseitigungsarbeiten werden Beweise vernichtet, welche die Mängel und die Mietminderungen belegen. Auch bereits einbehaltene Miete müssen ab dem Zeitpunkt der Weigerung sofort nachgezahlt werden, selbst wenn der Einbehalt zunächst berechtigt war.

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Zulässigkeit der hilfsweise ordentlichen Zahlungsverzugskündigung

19.09.2018 BGH ZR VIII 231/17

Kündigt der Vermieter aufgrund von nicht gezahlten Mieten fristlos, darf er das Mietverhältnis hilfsweise auch ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung wird nicht unter einer unzulässigen Bedingung erklärt. Kommt es zur Schonfristzahlung wird das bestehende Mietverhältnis unverändert fortgesetzt und kein neues aufgrund der rückwirkenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begründet.

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Eigenbedarfskündigung aufgrund Nutzung als Ferienwohnung

21.08.2018 BGH – VIII ZR 186/17

Die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung stellen grundsätzlich zulässige Tatbestände für eine Eigenbedarfskündigung dar. Eine Mindestnutzungsdauer hinsichtlich des Wunsches des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen besteht nicht. Der Kündigungsgrund muss vernünftig und nachvollziehbar sein.

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