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Anspruch auf Renovierung gegen Vermieter gegen Kostenbeteiligung

08.07.2020 BGH – VIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18

Sind im Mietvertrag über Wohnraum keine oder unwirksam Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, liegt die Instandhaltungspflicht beim Vermieter. Verlangen die Mieter wie in den beiden hier zu entscheidenden Fällen nach mehr als 10 Jahren die Instandsetzung der Wohnung (z.B. neuer Anstrich, Tapezierarbeiten) aufgrund einer eingetretenen Verschlecherung durch langen Zeitablauf, ist Dekorationsmaßstab der Zustand bei Vertragsschluss. Bei unrenoviert an Mieter übergebenen Wohnungen haben Mieter mithin keinen Anspruch auf Herstellung eines neu renovierten Zustands. Dies würde zu einem besseren als den bei Einzug als vertragsgemäß vereinbarten Zustand führen. Da eine Teilrenovierung nicht praktikabel ist, darf ein Mieter zwar eine Neurenovierung verlangen, muss sich dann jedoch an den Kosten der Renovierungsarbeiten beteiligen, in der Regel zur Hälfte. Um ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters zu umgehen muss ein Mieter, welcher Renovierungsmaßnahmen vom Vermieter verlangt, seine Kostenbeteiligung anbieten. Verlangt ein Mieter von einem sich im Verzug befindenen Vermieter einen Kostenvorschuss für die Renovierungsarbeiten, muss er seinen Kostenteil abziehen.