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Ankündigung von Modernisierung rechtsmissbräuchlich

01.09.2020   LG Berlin – 67 S 108/20

Ein Vermieter kann seine Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme rechtsmissbräuchlich verwenden, wenn er die geplante Maßnahme zu früh ankündigt. Hier wurde den Mietern ein Großprojekt 16 Monate im Voraus angekündigt. Der Vermieter hat dann gegen die Mieter keinen Duldungsanspruch. Sonderkündigungsrechte von Mietern sowie die Möglichkeit Härteeinwände geltend zu machen, würden zum Nachteil der Mieter unterlaufen. Letztlich gäbe es auch keine Planungssicherheit für Mieter, da Änderungen im Kosten- und Durchführungsplan des Vermieters, bzw. der Baufirma absehbar wären.

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Keine Pflicht zum unbefristeten Angebot von Sozialwohnungen

08.02.2019 BGH – V ZR 176/17

Wohnungsgenossenschaften und andere private Investoren müssen Sozialwohnungen nicht unbefristet anbieten. Dies gilt auch dann, wenn Subventionen wie günstige Kredite durch die Kommune zur Teilfinanzierung der Sozialwohnungen gewährt wurden und im notariellen Kaufvertrag der Kommune unbefristete Belegungsrechte zugestanden wurden. Offen bleibt, wann eine lange Bindungsfrist für Belegrechte noch wirksam ist. Läuft wie hier ein günstiger Kredit, kann die Laufzeit des Darlehens (20 Jahre) als Bindungsfrist angesehen werden.

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Ausschluss der Kündigung für höchstens vier Jahre

23.08.2016 BGH – VIII ZR 23/16

Wird in einem Mietvertrag über Wohnraum formularmäßig ein Kündigungsausschluss vereinbart, darf das Kündigungsrecht höchstens für die Dauer von 4 Jahren ausgeschlossen sein. Die Ausschlussfrist wird ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu welcher das Mietverhältnis erstmalig beendet werden kann. Klauseln im Mietvertrag, welche die Kündigung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erlauben sind unwirksam, da sie das Mietverhältnis um die Frist einer ordentlichen Kündigung verlängern.

Die handschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Textes schließt die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbdingungen nicht aus. Allgemeine Geschäftbedingungen liegen auch dann vor, wenn diese für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind die sie verwendende Vertragspartei sie nur einmal verwendet. Letzteres gilt auch wenn der Verwender von einem bloßen Hinweis auf eine mögliche Höchstfrist in den AGB konkret Gebrauch macht.