0

Kein Gewohnheitsrecht für den Nachbarn zur Benutzung des eigenen Grundstücks

24.01.2020 BGH – V ZR 155/18

Duldet ein Grundstücksnachbar auch über Jahrzehnte hinweg das Betreten seines Grundstücks, erwächst hieraus dennoch kein Wegerecht aus Gewohnheit. Eine Rechtsgrundlage für ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Ein Wegerecht auf einem fremden Grundstück kann nur im Grundbuch oder in einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien verankert sein oder als Notwegrecht kraft Gesetzes unter den entsprechenden Voraussetzungen bestehen.

0

Keine Duldung von fremden Versorgungsleitungen des Grundstückskäufers

16.05.2014 BGH – V ZR 181/13

Gestattet der bisherige Eigentümer die Verlegung einer Versorgungsleitung (hier: Elektro-Zuleitung) des Nachbargrundstücks auf seinem Grundstück und wird das Grundstück verkauft, ist der neue Eigentümer nicht an die Gestattung des bisherigen Eigentümers gebunden. Er kann auch noch nach Jahrzehnten die Nutzung der Leitung untersagen und einen Anspruch auf Beseitigung der Leitung geltend machen oder, wenn dieser bereits verjährt ist, die ihn beeinträchtigende Leitung auf eigene Kosten entfernen lassen. Eine Duldungspflicht des neuen Eigentümers besteht nur, wenn eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen oder eine entsprechende Vereinbarung, z.B. im notariellen Kaufvertrag,  getroffen wurde. Ein privater Vertrag bindet nur die beiden Vertragsparteien, nicht zwangsläufig auch den Rechtsnachfolger wie hier den neuen Eigentümer. Auch wenn der neue Eigentümer vor Kauf des Grundstücks Kenntnis von den Umständen hatte, lässt sich nicht automatisch auf eine Schuldübernahme oder eine Schuldbeitrittsvereinbarung schließen. Ob ein Notleitungsrecht besteht, welches analog auch für Elektroleitungen gilt, setzt die Unmöglichkeit eines eigenen oder unverhältnismäßig teuren eigenen Anschlusses an das Stromnetz voraus.

0

Dritter muss Bauteilöffnung in seiner Wohnung nicht dulden

16.05.2013 BGH VII ZB 61/12

Das Gericht kann gegenüber einem Dritten, der nicht an einem selbständigen Beweisverfahren beteiligt ist, nicht die Öffnung eines Bauteils in dessen Wohnung anordnen. Hierzu gehören auch Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum, im vorliegenden Fall eine Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage. Maßnahmen, die das Eigentum schädigen, müssen nicht geduldet werden.