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Herausgabe von Flächen aus Gemeinschafts- und Sondereigentum mit Grunddienstbarkeit

20.03.2020 BGH – V ZR 317/18

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe von Flächen aus seinem Sondereigentum und der Gemeinschaft, an welchen der Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht hat und zugunsten der Gemeinschaft eine Grunddienstbarkeit auf dieser Fläche wirksam bestellt ist. Eine Grunddienstbarkeit ist anzunehmen, wenn einzelne
Nutzungsmöglichkeiten übertragen wurden und nicht wie beim Nießbrauch eine umfassende Nutzung. Eine Einbeziehung der Sondernutzungsfläche in die Dienstbarkeit über das zugehörige Sondereigentum ist zulässig. Der Gemeinschaft ist schon aufgrund des Sondernutzungsrechtes durch die Dienstbarkeit keine weitergehende Beschränkung auferlegt und Ansprüche der übrigen Eigentümer gegen den Berechtigten der Dienstbarkeit bleiben unberührt.