Keine Fälligkeit des Handwerkerlohns durch Verjährung der Gewährleistungsansprüche
28.05.2020 BGH – VII ZR 108/19
Die Fälligkeit als Voraussetzung der Zahlungspflicht des Bauherrn wird bei fehlender Abnahme nicht dadurch erreicht, dass die Ansprüche auf Erstellung eines mangelfreien Werkes des Bauherrn verjährt sind. Das Erfordernis der Abnahme kann so nicht umgangen werden. Der Bauherr kann sich auch nach Eintritt der Verjährung wirksam auf Mängel berufen, denn sein Anspruch auf Fertigstellung geht nicht unter, sondern kann lediglich nicht mehr durchgesetzt werden.