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Architekt muss Details seines Auftrags beweisen

04.05.2020 BGH – VII ZR 205/19

Verlangt ein Architekt nach der Erteilung seiner Schlussrechnung ein höheres als das vereinbarte Honorar und beruft sich dabei auf die Unterschreitung von Mindestsätzen der HOAI, muss er die Details seiner Beauftragung beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit konkret ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn der Architekt lediglich mit Teilleistungen beauftragt war. Gelingt dies nicht, kommt es auf die Frage nach der Wirksamkeit der HOAI nicht mehr an. Gleiches gilt für einen möglichen Verstoß gegen Treu & Glauben durch die Nachforderung zu einem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber aufgrund der erteilten Schlussrechnung nicht mehr damit zu rechnen brauchte.

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Architektenhonorar aus gekündigtem Vertrag

10.07.2014 BGH VII ZR 55/13

Unterrichtet der Architekt den Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung rechtsfehlerhaft über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens liegt eine mangelhafte Planungsleistung vor. Erklärt sich der Bauherr nur aufgrund dieses Fehlers mit der Änderung des ursprünglich von ihm gewollten Bauvorhabens einverstanden löst dies einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus. Der Anspruch kann neben den Kosten zur Errichtung des Bauvorhabens auch die Rückbau-, bzw.  Abrisskosten des aufgrund der fehlerhaften Planung errichteten Hauses umfassen. Auf eine teilweise erbrachte Bauleistung kommt es dabei nicht an.

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Aufrechnungsklausel in Architektenvertrag unwirksam

07.04.2011 BGH – VII ZR 209/07

Eine Klausel, mit welcher gegen den Honoraranspruch eines Architekten nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen ist, ist unwirksam. Dadurch wird der Auftraggeber zur Zahlung einer gegebenenfalls mangelhaften Leistung des Architekten gezwungen, obwohl beispielsweise Mängelbeseitigungsansprüche bestehen.OK07