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Miteigentümer kann Einhaltung des Schallschutzes auch bei Mangelhaftigkeit verlangen

26.06.2020 BGH – V ZR 173/19

Tauscht ein Miteigentümer in seiner Wohnung den Bodenbelag aus und wird dadurch der Trittschallschutz nach DIN 4109 nicht mehr eingehalten, kann der hiervon beeinträchtigte Miteigentümer die Einhaltung der Vorgaben verlangen. Welche Maßnahme hierfür durchgeführt wird, entscheidet der erstgenannte Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn der Schallschutz des Gebäudes grundsätzlich mangelhaft ist und bei unterstellter Mangelfreiheit des Gebäudes der Schallschutz durch den Austausch des Bodenbelags eingehalten würde. Insofern kommt es auf die tatsächlichen Umstände an.

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