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Keine Kündbarkeit des vom Vermieter angebotenen Breitbandkabelanschluss durch Mieter

28.05.2020 OLG Hamm – 4 U 82/19

Eine Vermietergesellschaft erbringt durch die Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehempfang an ihre Mieter keine eigenen Telekommunikationsdienste. Daran ändert auch die Umlage der hierfür entstehenden Kosten auf die Mieter nichts. Der zwischen Vermieter und Drittanbieter geschlossene Vertrag zur Versorgung der Mieter mit entsprechenden Leistungen kann nicht von einem einzelnen Mieter gekündigt werden. Hieran ändern auch Mindestvertragslaufzeiten nichts.

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