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Ausnahmsweise kein Duldungsanspruch bei Instandsetzungsarbeiten

14.07.2020   LG Hamburg – 316 S 15/20

Grundsätzlich hat ein Mieter Instandsetzungsarbeiten an seiner Mietwohnung zu dulden. Ausnahmsweise kann ein Vermieter zumindest vorübergehend keinen Duldungsanspruch gegen Mieter geltend machen, wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe, wie z.B. umfangreiche und das Immunsystem angreifende Therapien, den geplanten Arbeiten entgegenstehen.

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