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Mietwohnung für Hundehaltung zu klein?

22.01.2013 BGH – VIII ZR 329/11

Die Haltung eines Bearded Collie mit bis zu einer Größe von 56 cm ist in einer 95 qm großen Mietwohnung mit drei Zimmern nicht grundsätzlich verboten. Ein Vermieter kann sich nicht auf die grundsätzliche Ungeeignetheit der Wohnung für die Tierhaltung berufen.

Die Haltung eines Bearded Collie mit bis zu einer Größe von 56 cm ist in einer 95 qm großen Mietwohnung mit drei Zimmern nicht grundsätzlich verboten. Ein Vermieter kann sich nicht auf die grundsätzliche Ungeeignetheit der Wohnung für die Tierhaltung berufen.

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Tierhaltungsklausel im Mietvertrag

25.09.2012 BGH – VIII ZR 329/11

Der Hausfrieden und ein ungestörtes nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis sind legitime Interesen des Vermieters. Werden diese Interessen durch eine Tierhaltung des Mieters gestört, darf bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung widerrufen werden. Wird die Zustimmung des Vermieters jedoch in sein freies Ermessen gestellt, ist die Vertragsklausel zum Tierhaltungsverbot in einem Formularmietvertrag insgesamt unwirksam.

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Vorgetäuschter Eigenbedarf führt zu Schadenersatz

13.06.2012 BGH – VIII ZR 356/11

Vorgetäuschter Eigenbedarf bei einer Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses auf falsche Tatsachen stützt und der Eigenbedarf in Wahrheit nicht besteht. Gleiches gilt, wenn der Vermieter den Mieter nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist informiert, wenn der Grund für den Eigenbedarf weggefallen ist.

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Räumung eines Grundstücks mit Tieren

04.04.2012 BGH – I ZB 19/11

Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung geräumt und befinden sich Tiere wie etwa durch eine Tierzucht darauf, haftet der Gläubiger auch für die gegebenenfalls sehr hoch ausfallenden Kosten der Räumung. Dies gilt auch für die Kosten welche dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung durch die in Verwahrung genommenen Tiere entstehen. Kann der Gerichtsvollzieher die Tiere nicht verkaufen nachdem der Schuldner die Tiere nicht innerhalb eines Monats nach der Räumung zurückgefordert hat, muss der Gläubiger für die weitere Verwahrung der Tiere nicht mehr haften.

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