Aufklärungspflicht des Immobilienbesitzers bei Mängeln
13.09.2018 – OLG Braunschweig 9 U 51/17
Die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Immobilie umfasst insbesondere schwerwiegende Mängel. Über solche muss der Verkäufer den Käufer auch ungefragt informieren. Bei Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht kann der Käufer auch bei einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein schwerwiegender Mangel liegt beispielsweise bei Holzwurmbefall eines Fachwerkhauses vor.