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Käufer muss fehlende Aufklärung bei Grundstücksmangel beweisen

06.03.2020 BGH – V ZR 2/19

Haben die Parteien eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück den „Kauf wie gesehen“ vereinbart und der Verkäufer erklärt, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, führt dies nicht zu einer Beweiserleichterung für den Käufer. Stelllen sich nach dem Kauf Mängel heraus wie z.B. eine fehlende Baugenehmigung zur Nutzung einzelner Wohneinheiten, muss der Käufer vollumfänglich beweisen, nicht über Mängel seitens des Verkäufers aufgeklärt worden zu sein.

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